Abfindungen

Ermäßigte Besteuerung | Voraussetzungen | legale Gestaltungsmöglichkeiten

Was Sie wissen müssen ...

Abfindung | Entlassungen | Entschädigungen

Abfindung steuerfrei? Das war einmal! Seit dem Veranlagungszeitraum 2006 sind Abfindungen ganz gewöhnlicher, steuerpflichtiger Arbeitslohn. Das bedeutet, dass Ihr Arbeitgeber die Abfindung erst nach Abzug von Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer an Sie auszahlen darf. Es fällt zwar keine Sozialversicherung an, nach Abzug der Steuer bleibt aber oftmals nur noch die Hälfte der Abfindung übrig.

Soweit, so unspektakulär… jetzt wird es aber interessant:

Abfindungen können als außerordentliche Einkünfte im Rahmen der persönlichen Einkommensteuererklärung ermäßigt besteuert werden. Hinter dieser ermäßigten Besteuerung verbirgt sich die sogenannte Fünftelregelung.

Fünftelregelung - was ist das?

Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens bezieht die Finanzverwaltung die Abfindung zunächst als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit mit ein. Für die Berechnung der festzusetzenden Einkommensteuer wird die Abfindung aus dem zu versteuerndem Einkommen dann wieder herausgerechnet und durch 5 geteilt. Im weiteren Schritt wird dann ein Fünftel dem zu versteuernden Einkommen wieder hinzugerechnet, die Steuer für dieses Fünftel berechnet und der ermittelte Steuerbetrag dann verfünffacht.

Die Fünftelregelung führt dann zu hohen Steuererstattungen, sofern man die anderweitigen laufenden Einkünfte (alle Einkunftsarten neben der Abfindung) sowie Progressionseinkünfte (hier zählt unter anderem das Arbeitslosengeld dazu) entscheidend nach unten drückt oder in die Folgejahre verschiebt.

Abfindung / Entschädigung - was können wir konkret für Sie tun?

Jede Abfindung bzw. Entschädigung ist speziell, daher ist eine jeweils individuelle Prüfung unumgänglich. Es empfiehlt sich daher unbedingt, dies durch einen steuerberatenden Spezialist vollumfänglich abprüfen zu lassen. Im Anschluss können wir die für Sie bestmöglichste Vorgehensweise abstimmen und somit aktiv die Steuer optimieren.

Zum Beispiel sind folgende Fragen dabei zu klären: 

  • Sind die Voraussetzungen für eine ermäßigte Besteuerung erfüllt?
  • Liegt u. a. eine Zusammenballung der Einkünfte vor?
  • Wann sollte die Abfindung ausbezahlt werden?
  • Freiwillige Zahlungen von Altersvorsorgeaufwendungen?
  • Freiwillige Vorauszahlungen von sonstige Vorsorgeaufwendungen?
  • Einzahlung der Abfindung in eine Direktversicherung?
  • Sonstige Sonderausgaben?
  • Außergewöhnliche Belastungen?
  • Betriebsausgaben bei Gewinneinkunftsarten?
  • Werbungskosten bei Überschusseinkunftsarten?
  • Einzelveranlagung von Ehegatten?
  • Erlassantrag Kirchensteuer?

Diese und viele mehr Fragen ergeben sich oftmals. Damit Sie jedoch die richtige Entscheidung treffen und aktiv die Steuerlast optimieren können, benötigen Sie eine Entscheidungsmatrix. Oftmals werden aus dem “Werkzeugkasten” verschiedene Tools kombiniert. Somit können Sie sicher sein, für sich das beste Ergebnis erzielt zu haben.

Voraussetzungen für die Anwendung der Tarifermäßigung (Fünftelregelung) im Überblick

  • Entschädigungsanspruch muss als Folge einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstehen bzw. entstanden sein.
  • Die Entschädigung muss als Ersatz für unmittelbar entgangene oder entgehende konkrete Einnahmen gezahlt werden.
  • Der Zuwendungsempfänger darf das schadenstiftende Ereignis nicht aus eigenem Antrieb herbeigeführt haben (Begriff des „Entgehens“ schließt freiwilliges Mitwirken oder gar die Verwirklichung eines eigenen Strebens aus, H 24.1 EStH 2012).
  • Die Entschädigungszahlung wird in einem Veranlagungszeitraum (Kalenderjahr) als Einmalbetrag ausbezahlt bzw. fließt vollständig in mehreren Teilbeträgen innerhalb des Jahres zu (siehe unten Erfordernis der Zusammenballung).
Nicht entscheidend ist hingegen, ob das zur Entschädigung führende Ereignis ohne oder gegen den Willen des Arbeitnehmers eingetreten ist (H 24.1 EStH 2012). Die Tarifermäßigung kann auch für solche Entschädigungszahlungen aus Ereignissen in Anspruch genommen werden, bei denen der Steuerpflichtige selbst mitgewirkt hat. Die Finanzverwaltung verlangt hierbei jedoch, dass der Steuerpflichtige bei Aufgabe seiner Rechte „unter erheblichem wirtschaftlichen, rechtlichen oder tatsächlichen Druck“ gehandelt hat.

Erfordernis der „Zusammenballung“

Nach dem BMF-Schreiben vom 4.3.2016, IV C 4 – S 2290/07/10007 :031 zu Entlassungsentschädigungen ist der Zufluss mehrerer Teilbeträge in unterschiedlichen Veranlagungszeiträumen grundsätzlich schädlich. Ausnahme: Es handelt sich eine im Verhältnis zur Hauptleistung stehende geringfügige Zahlung, die in einem anderen Veranlagungszeitraum zufließt (BMF-Schreiben a.a.O Rz 8). Aus Vereinfachungsgründen nimmt die Finanzverwaltung eine geringfügige Zahlung an, wenn diese nicht mehr als 10 % der Hauptleistung beträgt. Ferner können auch ergänzende Zusatzleistungen, die Teil der einheitlichen Entschädigung sind und in späteren Veranlagungszeiträumen aus Gründen der sozialen Fürsorge für eine gewisse Übergangszeit gewährt werden, für die Beurteilung der Hauptleistung als einer zusammengeballten Entschädigung unschädlich sein. Darüber hinaus müssen mit der Entschädigung die bis zum Jahresende wegfallenden Einnahmen überschritten werden, die dem Arbeitnehmer sonst zugeflossen wären. Bei Berechnung der Einkünfte, die bei Fortbestand des Vertragsverhältnisses im Veranlagungszeitraum bezogen worden wären, stellt die Finanzverwaltung grundsätzlich auf die Einkünfte des Vorjahres ab, es sei denn, es sind außergewöhnliche Ereignisse aufgetreten (BMF-Schreiben v. 1.11.2013 IV C 4 –S2223/07/0018:005 Rz 11 Satz 6). Übersteigt die Entschädigungsleistung die bis zum Ende des Veranlagungszeitraums voraussichtlich noch erzielten Einnahmen aus dem beendeten Arbeitsverhältnis nicht und bezieht der Arbeitnehmer auch keine weiteren Einnahmen, die er bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht erhalten hätte, liegt keine Zusammenballung vor und die Besteuerung erfolgt zum Regelsteuersatz.

Unsere Herangehenweise | Steuerkanzlei Brand Heidenheim

Ihr Spezialist rund um die Optimierung Ihrer Steuer. Wir beraten Sie so, als würde es uns selbst betreffen. Fragen Sie gerne frühzeitig bei uns an – dann behalten Sie maximales Gestaltungspotential.

In einem ersten (ganz unverbindlichen) persönlichen Telefonat klären wir anhand von wenigen Fragen, ob wir Ihnen einen Mehrwert verschaffen können und ob wir menschlich zueinander passen.

Falls ja, können wir Ihnen bei Bedarf effizient berechnen, welche steuerlichen Eckwerte bei Ihrer Abfindung auftreten und welches Steueroptimierungspotential in Ihrem konkreten Fall möglich wäre.

Bei Interesse an einer weiteren Zusammenarbeit bezüglich der vollumfänglichen Umsetzung der Steueroptimierung könnten wir Ihnen dann noch ein individuelles Beratungsangebot unterbreiten. Dann dürften Sie entscheiden, ob wir auf dieser Grundlage zueinander finden!

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