Ermäßigte Besteuerung | Voraussetzungen | legale Gestaltungsmöglichkeiten
Abfindung steuerfrei? Das war einmal! Seit dem Veranlagungszeitraum 2006 sind Abfindungen ganz gewöhnlicher, steuerpflichtiger Arbeitslohn. Das bedeutet, dass Ihr Arbeitgeber die Abfindung erst nach Abzug von Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer an Sie auszahlen darf. Es fällt zwar keine Sozialversicherung an, nach Abzug der Steuer bleibt aber oftmals nur noch die Hälfte der Abfindung übrig.
Abfindungen können als außerordentliche Einkünfte im Rahmen der persönlichen Einkommensteuererklärung ermäßigt besteuert werden. Hinter dieser ermäßigten Besteuerung verbirgt sich die sogenannte Fünftelregelung.
Die Fünftelregelung führt dann zu hohen Steuererstattungen, sofern man die anderweitigen laufenden Einkünfte (alle Einkunftsarten neben der Abfindung) sowie Progressionseinkünfte (hier zählt unter anderem das Arbeitslosengeld dazu) entscheidend nach unten drückt oder in die Folgejahre verschiebt.
Jede Abfindung bzw. Entschädigung ist speziell, daher ist eine jeweils individuelle Prüfung unumgänglich. Es empfiehlt sich daher unbedingt, dies durch einen steuerberatenden Spezialist vollumfänglich abprüfen zu lassen. Im Anschluss können wir die für Sie bestmöglichste Vorgehensweise abstimmen und somit aktiv die Steuer optimieren.
Diese und viele mehr Fragen ergeben sich oftmals. Damit Sie jedoch die richtige Entscheidung treffen und aktiv die Steuerlast optimieren können, benötigen Sie eine Entscheidungsmatrix. Oftmals werden aus dem “Werkzeugkasten” verschiedene Tools kombiniert. Somit können Sie sicher sein, für sich das beste Ergebnis erzielt zu haben.
Ihr Spezialist rund um die Optimierung Ihrer Steuer. Wir beraten Sie so, als würde es uns selbst betreffen. Fragen Sie gerne frühzeitig bei uns an – dann behalten Sie maximales Gestaltungspotential.
In einem ersten (ganz unverbindlichen) persönlichen Telefonat klären wir anhand von wenigen Fragen, ob wir Ihnen einen Mehrwert verschaffen können und ob wir menschlich zueinander passen.
Falls ja, können wir Ihnen bei Bedarf effizient berechnen, welche steuerlichen Eckwerte bei Ihrer Abfindung auftreten und welches Steueroptimierungspotential in Ihrem konkreten Fall möglich wäre.
Bei Interesse an einer weiteren Zusammenarbeit bezüglich der vollumfänglichen Umsetzung der Steueroptimierung könnten wir Ihnen dann noch ein individuelles Beratungsangebot unterbreiten. Dann dürften Sie entscheiden, ob wir auf dieser Grundlage zueinander finden!
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